Genehmigungsmanagement

nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz

Genehmigungsmanagement nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) hat den Zweck, Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen von Anlagen zu schützen.

Zur Umsetzung dieser Ziele sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, von denen besonders schädliche Umwelteinflüsse oder Gefährdungen ausgehen können, genehmigungsbedürftig. Dies erfolgt in einem vereinfachten oder förmlichen Verfahren. Dazu sind die Anlagen entsprechend ihres Typs und zusätzlicher Parameter in der 4. BImSchV einem dieser Verfahren zugeordnet.

Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob die Betreiberpflichten zur Umsetzung eines hohen Schutzniveaus eingehalten werden:
      – Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinflüssen und sonstigen Gefahren
      – Treffen der notwendigen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinflüsse und sonstige Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder
         Belästigungen
      – Vermeidung, Verwertung oder evtl. ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen
      – Sparsame und effiziente Verwendung von Energie

Zur Erlangung einer Genehmigung ist ein schriftlicher Genehmigungsantrag einzureichen, der alle zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstige Unterlagen enthält.
Eine Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebes ist vor deren Durchführung mittels einer Anzeige gem. § 15 BImSchG der Behörde bekannt zu machen. Die Behörde hat dann innerhalb eines Monats zu prüfen, ob die geplante Änderung einer Genehmigung bedarf. In diesem Fall ist dann eine Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG zu beantragen. Dieses Verfahren ist dann erheblich zeit – und kostenintensiver als eine Anzeige. 
Eine Anzeige gem. § 16 BImSchG hat aber auch den Vorteil, dass sie die Anträge anderer behördlich erforderlicher Genehmigungen einschließt (konzentrierende Wirkung), wie z.B.
    – Bauantrag
    – Anzeige gem. § 40 AwSV
    – Störfallrechtliches Genehmigungsverfahren gem. § 23a BImSchG
    – Erlaubnisverfahren gem. §18 BetrSichV

Unsere Leistungen

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung in der Planung chemischer Anlagen. Auf Grundlage dieser Kenntnisse erstellen wir Ihnen:
     – Anzeigen gem. §15 BImSchG
     – Genehmigungsanträge nach §§ 4, 16 BImSchG
     – Anzeigen gem. § 40 AwSV
     – Störfallrechtliche Genehmigungsverfahren gem. § 23a BImSchG
     – Erlaubnisverfahren gem. § 18 BetrSichV
     – Behördenkontakt (Vorstellung Ihrer Projekte und Klärung genehmigungsrechtlicher Fragen)
     – Gestellung des Immissionsschutzbeauftragten
     – Einholen von evtl. erforderlichen Fachgutachten wie z.B. für FFH, UVPG, Artenschutz, Brandschutz, AwSV etc.